Schengen Visum

Die Visumanträge in verschiedenen Sprachen können Sie entweder
hier durch Anklicken der Flagge
Visumantrag
oder unter dem
Menüpunkt "Länderliste - Visumanträge" unter Schengenvisum
ebenfalls durch Anklicken der Flagge herunterladen!

 

 

Wenn eine deutsche Firma oder eine Privatperson einen ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland einladen möchte, muss sie gegenüber der Ausländerbehörde eine

Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66– 68 Zuwanderungsgesetz

abgeben.

Damit übernimmt sie ein unbegrenzt hohes finanzielles Risiko. Sie verpflichtet sich, für alle Kosten aufzukommen, die ihr ausländischer Gast in Deutschland verursacht. Dies umfasst Kosten im Krank-heitsfall, Haftpflichtfälle (mit Sach- oder Personenschäden) und geht bis hin zu den Abschiebekosten
für den Fall, dass die eingeladene Person abgeschoben werden muss.

Hierüber ist der Abschluss eines Reise-Schutz-Passes möglich. Auf Anfrage vermitteln wir Sie an eine Versicherungsgesellschaft, die Ihnen diese Leistung anbietet.

 

Mitglieds-Staaten der Schengener Durchführungsverordnung:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Italien, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn

Das Schengen-Visum gilt auch für:
Kanarische Inseln (Spanien)
Madeira und Azoren (Portugal)

Das Schengen-Visum gilt nicht für:
Färöer Inseln und Grönland = Sonderregelung (Dänemark)
Spitzbergen = Sonderregelung (Norwegen)



Das Schengen-Visum gilt nicht für Grossbritannien und Irland.

 

Das Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einreise in die Schweiz!

Ausnahme: Bürger der Staaten
Bahrain - Kuwait - Oman - Katar - Taiwan - Thailand -
Saudi-Arabien - Vereinigte Arabische Emirate

können mit einem multiplen Schengen-Visum in die Schweiz einreisen.

 

Der Beitritt der Schweiz zur Schengener Durchführungsverordnung erfolgt wahrscheinlich
im Herbst 2008, Zypern will erst später beitreten.

 

 

Das Schengen-Visum ist bei dem Konsulat des Landes zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich die eingeladene Person am längsten aufhalten will.
Ist es nicht absehbar, in welchem Land der Schengen-Staaten sich Ihr Geschäftspartner oder Ihre Besuchsperson länger aufhalten wird, beantragen Sie das Visum im Konsulat des Staates, über den die Einreise erfolgen wird.


Das Schengen-Visum ist grundsätzlich nicht verlängerbar.
In Ausnahmefällen (z.B. bei schwerwiegender Erkrankung) kann die Ausländerbehörde,
die für den Aufenthaltsort des Schengenvisum-Inhabers zuständig ist
einer Verlängerung des Aufenthaltes zustimmen.
Dies ist allerdings eine reine Ermessensentscheidung.

 

 

grundlegende erforderliche Unterlagen für ein Schengen-Visum:

  • Visumantrag (einfache Ausfertigung)
  • Reisepass
  • Lichtbild
  • Reise-Schutz-Pass oder Verpflichtungserklärung im Original
  • Einladung im Original

Je nach Land und Botschaft weichen die Erfordernisse an die Antragsunterlagen sowie die Einreisebestimmungen voneinander ab, und es sind gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen erforderlich.