Die
Visumanträge in verschiedenen Sprachen können Sie entweder
hier durch Anklicken der Flagge

oder unter dem
Menüpunkt "Länderliste - Visumanträge"
unter Schengenvisum
ebenfalls durch Anklicken der Flagge herunterladen!
Wenn eine deutsche
Firma oder eine Privatperson einen ausländischen Staatsangehörigen
nach Deutschland einladen möchte, muss sie gegenüber der Ausländerbehörde
eine
Verpflichtungserklärung
gemäß §§ 66– 68 Zuwanderungsgesetz
abgeben.
Damit übernimmt
sie ein unbegrenzt hohes finanzielles Risiko. Sie verpflichtet sich, für
alle Kosten aufzukommen, die ihr ausländischer Gast in Deutschland
verursacht. Dies umfasst Kosten im Krank-heitsfall, Haftpflichtfälle
(mit Sach- oder Personenschäden) und geht bis hin zu den Abschiebekosten
für den Fall, dass die eingeladene Person abgeschoben werden muss.
Hierüber ist der Abschluss eines Reise-Schutz-Passes möglich.
Auf Anfrage vermitteln wir Sie an eine Versicherungsgesellschaft, die
Ihnen diese Leistung anbietet.
Mitglieds-Staaten
der Schengener Durchführungsverordnung:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland,
Italien, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich,
Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Das Schengen-Visum gilt auch für:
Kanarische Inseln (Spanien)
Madeira und Azoren (Portugal)
Das
Schengen-Visum gilt nicht für:
Färöer Inseln und Grönland
= Sonderregelung
(Dänemark)
Spitzbergen = Sonderregelung (Norwegen)
Das Schengen-Visum gilt
nicht für Grossbritannien und Irland.
Das Schengen-Visum berechtigt nicht zur
Einreise in die Schweiz!
Ausnahme: Bürger der Staaten
Bahrain - Kuwait - Oman - Katar - Taiwan - Thailand -
Saudi-Arabien - Vereinigte Arabische Emirate
können mit einem multiplen Schengen-Visum
in die Schweiz einreisen.
Der Beitritt der Schweiz zur Schengener Durchführungsverordnung erfolgt
wahrscheinlich
im Herbst 2008, Zypern will erst später beitreten.
Das
Schengen-Visum ist bei dem Konsulat des Landes zu beantragen, in dessen
Hoheitsgebiet sich die eingeladene Person am längsten aufhalten will.
Ist es nicht absehbar, in welchem Land der Schengen-Staaten sich Ihr Geschäftspartner
oder Ihre Besuchsperson länger aufhalten wird, beantragen Sie das
Visum im Konsulat des Staates, über den die Einreise erfolgen wird.
Das Schengen-Visum
ist grundsätzlich nicht verlängerbar.
In
Ausnahmefällen (z.B. bei schwerwiegender Erkrankung) kann die Ausländerbehörde,
die
für den Aufenthaltsort des Schengenvisum-Inhabers zuständig
ist
einer Verlängerung des Aufenthaltes zustimmen.
Dies ist allerdings eine reine Ermessensentscheidung.
grundlegende
erforderliche Unterlagen für ein Schengen-Visum:
- Visumantrag
(einfache Ausfertigung)
- Reisepass
- Lichtbild
- Reise-Schutz-Pass
oder Verpflichtungserklärung im Original
- Einladung
im Original
Je
nach Land und Botschaft weichen die Erfordernisse an die Antragsunterlagen
sowie die Einreisebestimmungen voneinander ab, und es sind gegebenenfalls
zusätzliche Unterlagen erforderlich.
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