Visumantrag
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Visumbestimmungen Vereinigte Staaten von Mexiko

www.embamex.de
www.consulmexfrankfurt.org

 
       

Aufgrund der Konsularbezirksbindung muss - je nach Wohnort - der Visumantrag in Berlin oder Frankfurt gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Konsulaten in Berlin und Frankfurt um unterschiedliche Exemplare der Visumanträge handelt.

 

 

Hauptstadt
Mexiko-Stadt

 

Anmerkung
Die Visumbestimmungen sind außerordentlich komplex. Die Nichtbefolgung der Einreisebestimmungen wird mit hohen Geldstrafen geahndet und Reisende werden auf Kosten der Fluggesellschaft
in ihr Heimatland zurückgeschickt.

 

Visumpflicht
allgemeine Visumpflicht

ausgenommen sind Personen, die im Besitz einer Touristenkarte oder eines anderen Dokumentes sind, das ein Visum ersetzt.

 

 

Einreisebeschränkung
keine


Transitvisum
nicht erforderlich bei folgenden Voraussetzungen:

  • Weiterflug innerhalb von 24 Stunden mit dem nächsten Anschluss
  • Der Transitraum wird nicht verlassen.
  • Besitz gültiger Weiterreisetickets

 

 

Touristenkarte
für Touristen kostenlos erhältlich in den Konsulaten der Vereinigten Mexikanischen Staaten, bei den Fluggesellschaften oder am Grenzübergang. Sie berechtigt zur einmaligen Einreise und wird bei der Einreise abgestempelt. Die Einwanderungsbehörden behalten sich das Recht vor, Nachweise darüber
zu verlangen, dass der Aufenthalt nur touristischen Zwecken dient. Die Touristenkarte wird bei Ausreise entwertet.

Touristenkarten können von Staatsbürgern der nachfolgenden Länder beantragt werden:

  • Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder (außer: Malta, Slowakische Republik, Zypern) bis 90 Tage Aufenthalt, Ungarn bis 60 Tage Aufenthalt
  • Schweiz (bis 180 Tage Aufenthalt)
  • Andorra, Australien, Bahamas, Belize, Brasilien, Ecuador, El Salvador, Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Serbien und Montenegro, Singapur, Uruguay, USA (bis 180 Tage Aufenthalt)
  • Argentinien, Chile, Costa Rica, Island, Korea (Süd), Südafrika (bis 90 Tage Aufenthalt)
  • Venezuela (bis 30 Tage Aufenthalt)

Für einen längeren Aufenthalt muss der Reisende bei der Migrationsbehörde des Innenministeriums (Instituto Nacional de Migración de la Secretaria de Gobernación) eine Genehmigung beantragen und die entsprechenden Formalitäten erledigen.

Eine Aufenthaltsgenehmigung für Touristen kann nur einmalig bis maximal 3 Monaten verlängert werden.

 

 

Geschäftsreisedokument
für Geschäftsreisende, die in Vertretung einer deutschen Firma in Mexiko an geschäftlichen Besprechungen teilnehmen, Verträge unterzeichnen oder Marktforschung betreiben. Das Dokument berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme oder zur Ausübung von Tätigkeiten im technischen Bereich. Es berechtigt zur mehrmaligen Einreise und kann von Staatsbürgern nachfolgender Länder beantragt werden:

  • Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder
  • Schweiz

 

 

Technikervisum (FM-3-Visum = für nicht lukrative Tätigkeiten):
für Personen, die im Auftrag einer deutschen Firma eine Montage oder Inbetriebnahme bzw. technische Beratungen oder Schulungen durchführen. Das Visum berechtigt zur mehrmaligen Einreise und kann von Staatsbürgern nachfolgener Länder beantragt werden:

  • Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder
  • Schweiz


 

erforderliche Unterlagen für eine Touristenkarte

  • Reisepass (mindestens noch 6 Monate gültig)
  • gültige Rück- oder Weiterreiseticket
  • Nachweis ausreichender Geldmittel bis zu einem Aufenthalt von 180 Tagen

.

 

erforderliche Unterlagen für ein Visum

  • Reisepass (mindestens noch 6 Monate gültig)
  • Kopie des Reisepasses (nur die Seite mit den persönlichen Angaben)
  • Visumantrag (einfache Ausfertigung, bitte unbedingt bei Tel.-Nr. auch eine email-Adresse angeben) zum download klicken Sie am Seitenanfang auf die Flagge
  • 2 Lichtbilder
  • gültiges Rückflugticket im Original
  • Nachweis ausreichender Geldmittel (ca. 50 US Dollar pro Tag)
  • Angabe von Reisezweck und genauen Reisedaten
  • für Passinhaber einer anderen Nationalität: für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern der langfristigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland

 

 

erforderliche Unterlagen für ein Geschäftsreisedokument und Technikervisum

  • Reisepass (mindestens noch 1 Jahr gültig)
  • Kopie des Reisepasses (nur die Seite mit den persönlichen Angaben)
  • Visumantrag (einfache Ausfertigung, bitte unbedingt bei Tel.-Nr. auch eine email-Adresse angeben) zum download klicken Sie am Seitenanfang auf die Flagge
  • 2 Lichtbilder (identisch, neueren Datums, frontal, farbig, weißer Hintergrund, ohne Brille, ohne Ohrringe, unbedecktes Gesicht; keine Automatenbilder!!!)
  • Einladungsschreiben des mexikanischen Geschäftspartners (im Original) mit genauer Angabe der Person, des Reisezwecks und der Dauer des Aufenthalts in Mexiko, der Anschrift der mexika-
    nischen Firma, bei der die technische Beratung, Montage, Inbetriebnahme oder Schulung durchgeführt werden soll. Das Schreiben ist in spanischer Sprache abzufassen, mit Briefkopf und Stempel, und an die Konsularabteilung der Botschaft von Mexiko in Deutschland zu richten "Anschrift des Konsulates"
  • Referenzschreiben der entsendenden Firma in Deutschland (im Original) mit genauer Angabe der Person, des Reisezwecks und der Dauer des Aufenthalts in Mexiko und der Anschrift der mexikanischen Firma, bei der die technische Beratung, Montage, Inbetriebnahme oder Schulung durchgeführt werden soll. Ausserdem muss nachgewiesen werden, welche Firma das Gehalt des Antragstellers bezahlt. Das Schreiben ist in deutscher Sprache abzufassen, mit Briefkopf und Stempel, und an die Konsularabteilung der Botschaft von Mexiko in Deutschland zu richten "Anschrift des Konsulates".

 

 

Kinderausweis
Der Kinderausweis wird eingeschränkt anerkannt. Er muss mit einem Lichtbild versehen sein.
Minderjährige, die alleine reisen oder nicht in Begleitung beider Elternteile, müssen über einen eigenen Reisepass verfügen und eine formlose schriftliche Einverständniserklärung (in spanischer oder englischer Sprache) des abwesenden Elternteils mit sich führen.


mögliche Visa
3 Monate gültig / einmalige Einreise
1 Jahr gültig / mehrmalige Einreise
gewünschten Aufenthalt im Antrag angeben !


Konsulargebühren (Angaben unter Vorbehalt)
wechselkursabhängig und abhängig von Visumart und Nationalität
(nachfolgende Angaben nach Wechselkurs z.B. 1,4761 EUR/USD)

Visum für Techniker, Geschäftsreisende oder Praktikanten (EU-Bürger)............................ca.66,00 €

Visum für Touristen und Transitreisende (Nicht-EU-Bürger) ............................................ ca. 24,00 €

 


voraussichtliche Bearbeitungszeit im Konsulat
Geschäftsreisedokument: ca. 5 - 7 Tage
Technikervisum: ca. 7 - 14 Tage
Die Erteilung einer Einreisegenehmigung durch das mexikanische Innenministerium dauert ca. 3 - 4 Wochen.


Expresszuschlag im Konsulat möglich
nein

 



Registrierungspflicht
nein

 

 

Ausreisegenehmigung
nicht erforderlich


internationale Flughäfen

  • Mexiko City (MEX) (Benito Juárez), ca. 13 km südlich der Stadt; www.aeropuertomexiko.com/Ingles
  • Acapulco (ACA) (General Juan N. Alvarez), 26 km außerhalb der stadt
  • Cancún International Airport (CUN), 22 km südwestlich vom Stadtzentrum von Cancún
  • Guadalajara (GDL) (Miguel Hidalgo), 20 km südöstlich der Stadt
  • Monterrey (MTY) (General Mariano Escobedo), 24 km nordöstlich der Stadt

 

 

 

 

Legalisierungsbestimmungen

 

 

Mexiko trat am 14. August 1995 dem am 05. Oktober 1961 beschlossenen "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisierung" bei.

Der Beitritt Mexikos zu dem Übereinkommen wurde gezielt zur Aufhebung zahlreicher Legalisierungen durchgeführt und durch einen sehr einfachen Schritt ersetzt: die Beglaubigung von Unterschriften durch die Apostille.

Damit deutsche öffentliche Dokumente in Mexiko rechtskräftig sind, werden sie mit der Apostille der entsprechenden Behörde versehen und benötigen keine Beglaubigung seitens der mexikanischen konsularischen Vertretungen. Mexikanische Dokumente werden in Deutschland rechtskräftig, wenn sie die entsprechende Apostille der mexikanischen Behörde haben.

In der Praxis bedeutet das, dass die von beiden Ländern ausgestellten öffentlichen Dokumente lediglich die sogenannte Apostille benötigen, die die zuständige Behörde in der Stadt, in der das Dokument ausgestellt wurde, erteilt. Darüber hinaus ist eine Übersetzung des Dokumentes in deutsch oder spanisch durch einen offiziell anerkannten Übersetzer zu empfehlen.

In Mexiko sind folgende Behörden für die Erteilung der Apostille zuständig:
Secretaria de Gobernación, Secretarias Generales de Gobierno der einzelnen Bundesstaaten.

Im Bundesdistrikt Mexiko (Distrito Federal) ausgestellte Dokumente sind bei der Dirección General de Gobierno de la Secretaria de Gebernación, Abraham González 48, planta baja, Colonia Juárez, Méxiko, D.F. mit der Apostille zu versehen.

Dokumente, die in den einzelnen Bundesstaaten ausgestellt wurden, sind bei der Delegación Estatal der Dirección General de Gobierno de la Secretaria de Gobernación des jeweiligen Bundesstaates mit der Apostille zu versehen.

Dokumente, die von der Regierung des Bundesdistrikts Mexikos ausgestellt werden, sind bei der Dirección General Juridica y de Estudios Legislativos del Gobierno del Distrito Federal, Av. Candelaria de los Patos s/n,Colonia 10 de Mayo (Metro Candelaria, gegenüber vom Archivo General de Notarias) mit der Apostille zu versehen.

In Deutschland sind folgende Behörden der einzelnen Bundesländer für die Erteilung der Apostille zuständig:

  • Innenministerien
  • Regierungspräsidenten
  • Justizministerien
  • Bezirksregierungspräsidenten
  • Landgerichte

Ausgenommen von der Befreiung der Legalisierung werden Privatdokumente, Dokumente, die von diplomatischen bzw. konsularischen Behörden ausgestellt wurden und Handels- bzw. Zolldokumente.