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Hauptstadt
Tokyo
Visumpflicht
allgemeine Visumpflicht
ausgenommen
sind Staatsangehörige folgender Länder für einen touristischen
wie auch geschäftlichen Aufenthalt (ohne Aufnahme einer
Arbeit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) bis
90 Tage (Ausnahmen in Klammern):
- EU-Länder
(Aufenthalt ist einmalig verlängerbar um weitere 90 Tage)
- Schweiz
- Andorra, Argentinien,
Australien, Bahamas, Barbados, Brunei (bis 15 Tage), Bulgarien, Chile,
Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras,
Hongkong, Island, Israel, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Lesotho,
Liechtenstein, Macao (VR China), Mauritius, Mazedonien (ehem. Jugoslawien),
Mexiko, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Singapur, Suriname,
Taiwan, Tunesien, Türkei, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika
Erforderlich für
die visumfeie Einreise sind folgende Dokumente:
- für die
Dauer des Aufenthaltes gültiger Reisepass (der
Reisepass von deutschen Staatsbürgern muss lediglich bei Einreise
gültig sein, nicht für den gesamten Aufenthalt; Inhaber von
Identitätszertifikaten Hongkongs und Singapurs können auch
ohne Reisepass einreisen).
- gültige
Rück- oder Weiterreisetickets
Einreisebeschränkung
- Nordkoreanische
Reisepässe werden nicht anerkannt.
- Reisende, die
weder im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreisetickets
sind, noch über ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt
verfügen, kann die Einreise auch mit Visum verweigert werden.
Flughafenvisum
(visa on arrival, landing visa)
siehe Auflistung oben "visumfreie Einreise"
Bei deutschen Passinhabern
muss der Reisepass bei Einreise nach Japan gültig sein, nicht unbedingt
für die gesamte Aufenthaltsdauer.
Bei Einreise wird
am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis (landing permission) als temporary
visitor für zunächst 90 Tage erteilt.
Soll der visumfreie
Aufenthalt um weitere 90 Tage verlängert werden, muss der Reisende
- sich bei dem für
seinen Aufenthaltsort zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf
der ersten 90 Tage anmelden. Er erhält einen personalausweisähnlichen
"certificate of alien registration" mit Lichtbild,
das stets mitzuführen ist
- die Aufenthaltserlaubnis
im Reisepass durch die örtlich zuständige Einwanderungsbehörde
(immigration office) verlängern lassen
Die Aneinanderfügung
mehrerer visumfreier Aufenthalte zur Umgehung der Regelung bzw. Visumbean-tragung
für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem
visumfreien Kurzaufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum
versucht einzureisen, muss mit einem Einreiseverbot und der Festsetzung
bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen.
Transitvisum
keine
Angaben
erforderliche
Unterlagen für ein Visum
- Reisepass
(mindestens für die Dauer des Aufenthaltes gültig)
- Visumantrag (einfache
Ausfertigung) zum download klicken Sie am
Seitenanfang auf die Flagge
- 1 Lichtbild
- Auslandskrankenversicherung
- gültige Rück-
oder Weiterreisedokumente
- für
Touristen: Buchungsbestätigung des Reisebüros
über Hotelunterkunft
- für
Touristen: Nachweis ausreichend finanzieller Mittel für
die Dauer des Aufenthaltes
- für
Besucher: Dokument, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht,
z.B. Einladung einer Privatperson
- für
Geschäftsreisende: Einladungsschreiben des japanischen
Geschäftspartners
- für
Geschäftsreisende: Entsendungsschreiben mit Kostenübernahme
"Anschrift
des Konsulates"
- für
Arbeitsvisum: Certificate of Eligibility (Zairyu Shikaku
Nintei Shomeisho), das der zukünftige Arbeitgeber bei der zuständigen
regionalen Einwanderungsbehörde beantragt
- für
working-holiday-visa:
Rückflugticket oder ausreichend finanzielle Mittel zum Erwerb eines
solchen (ca. 1.100,00 €)
- für
working-holiday-visa:
Nachweis ausreichend finanzieller Mittel (Bankguthaben, Reiseschecks
o.ä.) in Höhe von ca. 2.000,00 €
- für
working-holiday-visa: Lebenslauf (Formblatt über
das Konsulat erhältlich)
- für
working-holiday-visa: Aufenthaltsplanung (Formblatt über
das Konsulat erhältlich)
- für
working-holiday-visa: Antragsbegründung (1 DIN-A-4
Seite) in Englisch oder Japanisch
- für
Passinhaber anderer Nationalität: für Staatsangehörige
von Nicht-EU-Ländern der gültige Aufenthaltstitel für
Deutschland, Österreich oder die Schweiz
Kinderausweis
Der Kinderausweis
wird bis zum 9. Lebensjahr ohne Lichtbild anerkannt. Für Kinder
vom 10. bis 16. Lebensjahr muss er mit einem Lichtbild ausgestattet sein.
Der Eintrag des Kindes in den Pass eines Elternteils ist ausreichend,
wenn dieser Elternteil mitreist.
mögliche
Visa und Konsulargebühren
unterschiedlich je nach Nationalität und Visumkategorie
Visa mit einmaliger und mehrmaliger Einreise
Touristen-,
Transit- und Geschäftsvisa
voraussichtliche
Bearbeitungszeit im Konsulat
unterschiedlich, je nach Nationalität und Besuchsgrund
Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Antragsteller ein "certificate
of eligibility" vorlegt. Dieses kann der japanische
Geschäftspartner beim Regional Immigration Bureau
beantragen.
Express-Zuschlag im Konsulat möglich
nein
Registrierungspflicht
Ausländer müssen sich seit März 2005 im
Hotel oder Pension beim check-in registrieren lassen, d.h. Namen, Adresse,
Beruf, Staatsangehörigkeit und Pass-Nummer angeben und eine Passkopie
zur Verfügung stellen.
Ausreisegenehmigung
nicht erforderlich
internationale
Flughäfen
Legalisierungsbestimmungen |
keine
Angaben
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