|
Hauptstadt
Sofia
www.bgbotschaft-bonn.de
Visumpflicht
allgemeine Visumpflicht
ausgenommen
sind Staatsbürger folgender Länder (mit Reisepass, der mindestens
noch
3 Monate ab Einreise gültig sein muss) für einen touristischen
Aufenthalt bis 90 Tage (Ausnahmen in Klammern):
- Deutschland (Reisepass
muss nur während des Aufenthaltes gültig sein)
- Österreich
und übrige EU-Länder (außer Estland, Großbritannien
und Irland nur bis 30 Tage) (Reisepass muss nur während des Aufenthaltes
gültig sein)
- Schweiz
- Andorra, Australien,
Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Monaco, Neuseeland, USA und Vatikanstadt
(bis 30 Tage Aufenthalt)
- Chile, Island,
Korea (Süd), Kroatien, Malaysia, Mazedonien, Norwegen, Rumänien,
San Marino, Serbien & Montenegro
Bei Überschreiten der erlaubten Aufenthaltsdauer droht eine Geldstrafe
i.H.v. BGL 500,00 bis
BGL 5.000,00 (ca.
€ 250,00 bis € 2.500,00)
Die
Befreiung der Visumpflicht gilt nur für eine einmalige Einreise.
Ist eine mehrmalige Einreise erforderlich, muss ein Visum beantragt
werden.
Visumerteilung
mit Einreise am Flughafen oder anderen
Grenzstationen ist nicht möglich.
Geschäftsreisende benötigen
stets ein Visum vor Einreise.
Die
Einreise mit dem Personalausweis ist für deutsche
Staatsbürger sowie Bürger der EU-Mitgliedsstaaten
möglich!
Schweizer
Staatsbürger benötigen einen Reisepass, der lediglich während
des Aufenthaltes gültig ist.
Einreisebeschränkung
- Inhabern
von Reisedokumenten, die von den Behörden
der Türkischen Republik Nordzypern ausgestellt wurden, wird die
Einreise verweigert
- Inhabern
von Reisedokumenten (ausgenommen Reisepässe), die die Regierung
von Taiwan ausgestellt hat, wird die Einreise verweigert
Transitvisum
nicht
erforderlich unter folgenden Voraussetzungen:
- Weiterflug
innerhalb der nächsten 24 Stunden
- Besitz
gültiger Weiterreisedokumente
- Der
Transitraum wird nicht verlassen.
Staatsangehörige
nachfolgender Länder benötigen in jedem Fall ein Transitvisum:
Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesh, Eritrea, Ghana, Iran
(ausgenommen Diplomaten und Inhaber von Service-Pässen), Irak, Kongo
(Demokratische Republik), Liberia, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka,
Sudan und Türkei.
Ausnahme:
Türkische Staatsbürger, die über eine permanente Aufenthaltsgenehmigung
oder über ein Visum für ein Schengen-Land, für die Schweiz
oder für Liechtenstein verfügen, benötigen kein Transitvisum
und dürfen sich bis zu 5 Tagen im Land aufhalten.
erforderliche
Unterlagen für ein Visum
- Reisepass
(mindestens noch 6 Monate gültig)
- Visumantrag
(einfache Ausfertigung) zum download klicken
Sie am Seitenanfang auf die Flagge
- 1
Lichtbild
- Auslandskrankenversicherung
mit Versicherungsschutz für Bulgarien
- für
Geschäftsreisende: Einladung des bulgarischen Geschäftspartners,
beglaubigt von der bulgarischen Industrie- und Handelskammer
- für
Geschäftsreisende: Referenzschreiben der entsendenden
Firma mit Kostenübernahme, gerichtet an das Konsulat
„Anschrift
des Konsulates“
- für
Touristen: Reisebestätigung eines Reisebüros
oder Rückreise- bzw. Weiterreisetickets
- für
Geschäftsreisende: Reisedokumente (Flugticket)
- für
Privatreisende: Einladung einer bulgarischen Privatperson,
die von der für dessen Wohnort zuständigen Gemeinde genehmigt
sein muss
- für
Passinhaber anderer Nationalität: Nachweis der mindestens
noch 1 Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
- bei Langzeitaufenthalten
kann ein negativer HIV-Test erforderlich sein
Es
wird ausdrücklich empfohlen, eine Reise erst dann zu buchen, wenn
das Visum erteilt ist.
Bei
der Einreise muss der Nachweis über ausreichende Geldmittel erbracht
werden.
Kinderausweis
Der Kinderausweis (bis 16 Jahre) wird nur eingeschränkt
anerkannt, er muss mit einem Lichtbild versehen
sein. Die Eintragung eines Kindes unter 16 Jahren in den Pass eines Elternteils
ist nicht ausreichend.
mögliche
Visa / Konsulargebühren (Angaben unter Vorbehalt)
Das Antragsformular kostet grundsätzlich 25,00 € Gebühr zuzüglich
der Konsulargebühr für das jeweilige Visum.
3
Monate gültig / einmalige Einreise.............................35,00
€ + Antrag 25,00 € = 60,00 €
3 Monate gültig / mehrmalige Einreise..........................45,00 €
+ Antrag 25,00 € = 70,00 €
6 Monate gültig / mehrmalige Einreise..........................80,00 €
+ Antrag 25,00 € = 105,00 €
1
Jahr gültig / mehrmalige Einreise.............................115,00 €
+ Antrag 25,00 € = 140,00 €
voraussichtliche
Bearbeitungszeit im Konsulat
ca. 5 Arbeitstage
Express-Bearbeitung
im Konsulat möglich
ja, innerhalb 3 Tage gegen 15,00 € Zuschlag
Registrierungspflicht
Ausländer müssen sich innerhalb von
48 Stunden nach Einreise polizeilich melden; bei Hotelauf-enthalten übernimmt
das Hotel die Anmeldung.
Bei Nichtbeachtung droht eine Geldstrafe i.H.v. BGL 200,00
bis BGL 2.000,00 (ca. € 100,00 bis
€ 1.000,00)
Ausreisegenehmigung
nicht erforderlich
internationale
Flughäfen
- Sofia
(SOF), 10 km östlich von Sofia
- Varna
(VAR), 9 km außerhalb
- Bourgas
(BOJ), 13 km außerhalb
- Plovdiv
(PDV), 10 km südöstlich von Plovdiv
Besonderer
Hinweis des Auswärtigen Amtes
Bei der Durchreise durch Bulgarien ist bezüglich
der Bezahlung von Geldstrafen folgendes zu beachten: Nach Auskunft des
bulgarischen Innenministeriums sind Verkehrspolizisten verpflichtet, reflektierende
Schutzwesten und einen Dienstausweis mit Lichtbild, Namen und Einheit
zu tragen. Geldstrafen, die wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung
verhängt werden, sind grundsätzlich nie direkt an die kontrollierenden
Verkehrspolizisten zu zahlen. Bei einfachen Verstößen
gegen die bulgarische Straßenverkehrsordnung wird ein entsprechender
Vermerk im Pass des Verkehrsteilnehmers angebracht. Die Geldstrafe wird
dann an der Grenzübergangsstelle bei der Ausreise aus Bulgarien gezahlt.
Bei Verstößen, die zusätzliche Verfahrenshandlungen
erfordern (z.B. Alkoholgenuss, verschuldeter Verkehrsunfall), wird der
Fahrer zum Bereitschaftsdiensthabenden in der zuständigen Regionaldirektion
für Innere Angelegenheiten gebracht, wo die Geldstrafe bei einer
BNB- oder DSK-Bank-Niederlassung eingezahlt wird. Wenn der Verkehrsverstoß
außerhalb der regulären Dienstzeit verübt wurde, so wird
die Geldstrafe von dem diensthabenden Polizeibeamten entgegengenommen,
der eine Quittung über den gezahlten Betrag ausstellt.
|
|
|