Visumantrag
  Inhalt dieser Seite: Visumbestimmungen / Legalisierungsbestimmungen  

Visumbestimmungen Föderative Republik Brasilien
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www.consuladobrasil.de

www.consbras-munique.de

 
       

Aufgrund der Konsularbezirksbindung muss - je nach Wohnort - der Visumantrag im Konsulat in Berlin, Frankfurt oder München eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass es sich um unterschiedliche Antragsformulare handelt.

Staatsbürger der USA mit Aufenthaltstitel in Deutschland
müssen ihren Visumantrag stets persönlich stellen!

 

Hauptstadt
Brasilia

 

Visumpflicht
allgemeine Visumpflicht

ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen touristischen Aufenthalt bis 90 Tage:

  • Deutschland
  • Österreich
  • übrige EU-Länder (außer Estland, Lettland, Litauen, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern)
  • Schweiz
  • Andorra, Argentinien, Bahamas, Barbados, Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Island, Israel, Kolumbien, Korea (Süd), Liechtenstein, Malaysia, Marokko, Monaco, Namibia, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Sam Marino, Südafrika, Suriname, Thailand, Trinidad & Tobago, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela (bis 60 Tage)

Gemäss Rundschreiben Nr. 35/98 vom 14.04.1998 des Aussenministeriums in Brasilia benötigen deutsche Geschäftsleute bei einem Aufenthalt bis 90 Tage kein Geschäftsvisum mehr.

Bei Einreise kann das Rückflugticket verlangt werden. Einreisekarten und Stempel weden am Flughafen verteilt. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein.

Staatsangehörige von Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay können auch nur mit einem gültigen Personalausweis einreisen.

 

Einreisebeschränkungen
Staatsbürger von Bhutan, den Komoren, Taiwan und der Zentralafrikanischen Republik benötigen für die Einreise eine Sondergenehmigung der brasilianischen Behörden (laissez-passer).

 

 

erforderliche Unterlagen für ein Visum

  • Reisepass (mindestens noch 6 Monate gültig)
  • für Touristen: Visumantrag (einfache Ausfertigung) (pedido de visto), ausgefüllt in englischer oder portugiesischer Sprache; es müssen alle Vornamen aufgeführt sein! zum download klicken Sie am Seitenanfang auf die Flagge
  • für Geschäftsreisende, Praktikanten und Arbeitsvisum: Visumantrag (zweifache Ausfertigung), ausgefüllt in englischer oder portugiesischer Sprache; es müssen alle Vornamen aufgeführt sein! zum download klicken Sie am Seitenanfang auf die Flagge
  • für Touristen: 1 Lichtbild (3x4 cm oder 5x7 cm), frontal, heller Hintergrund
  • für Geschäftsreisende, Praktikanten und Arbeitsvisum: 2 Lichtbilder (3x4 cm oder 5x7 cm), frontal, heller Hintergrund
  • für Touristen: Fotokopie des Flugtickets oder offizielle Bestätigung des Reisebüros mit Angabe der Flugnummern sowie Zahlungsbestätigung
  • für Touristen: Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts (Kreditkarte, Kontoauszug, Gehaltsnachweise)
  • für Geschäftsreisende: Referenzschreiben der entsendenden Firma, adressiert an das brasilianische Konsulat „Anschrift des Konsulates“, mit Angabe über Zweck der Reise, Tätigkeit des Reisenden, Name und Anschrift der Partnerfirma, Dauer des geplanten Aufenthaltes, Zusicherung der Weiterbeschäftigung des Antragstellers in Deutschland und Kostenübernahme für Reise, Unterkunft und Erkrankung
  • für Geschäftsreisende: Einladungsschreiben des brasilianischen Unternehmens
  • für Praktikanten und Arbeitsvisum: polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate im Original
  • für Praktikanten: Nachweis darüber, wie der Lebensunterhalt bestritten wird (ggfls. Stipendium im Original und Kopie)
  • für Praktikanten: Kopie des Studentenausweises
  • für Praktikanten und Arbeitsvisum für Notfälle: Kopie der Meldebescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass der Antragsteller seit mindestens 1 Jahr im zuständigen Konsularbezirk wohnhaft ist
  • für Arbeitsvisum: Arbeitserlaubnis der Koordinationsstelle für Einwanderungsfragen im brasilianischen Arbeitsministerium (Coordenacao Geral de Imigracao do Ministério de Trabalho), die von der brasilianischen Firma (Behörde oder Institution) als zukünftigem Arbeitgeber aufgrund eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages beantragt wird. Nach Erteilung der Arbeitserlaubnis erhält die zuständige konsularische Vertretung die Genehmigung, das Visum auszustellen; auch erforderlich für Techniker / Mechaniker, die im Rahmen technischer Hilfe Montage- oder Kundendienst-leistungen erbringen, Instandsetzungs- oder Aufbauarbeiten vornehmen, ohne einen Arbeitsvertrag mit einem brasilianischen Unternehmen abgeschlossen zu haben (siehe HINWEIS zur ARBEITSAUFNAHME auf dieser Seite weiter unten!).

    ACHTUNG: Bei Arbeitsvisa gilt die 2. Ausfertigung des zweifachen Visumantrages als Einreisekarte und wird hierfür dem Antragsteller zusammen mit dem erteilten Visum wieder ausgehändigt. Daher muss der Visumantrag korrekt und fehlerfrei ausgefüllt sein.

  • für Arbeitsvisum für Notfälle: Schreiben des Unternehmens in Brasilien, in dem die Umstände / Ursachen des Notfalls detailliert (in portugiesischer Sprache) dargelegt werden (ggfls. auch als Fax-Kopie) (siehe HINWEIS zur ARBEITSAUFNAHME in NOTFÄLLEN weiter unten auf dieser Seite)
  • für Arbeitsvisum für Notfälle: Schreiben des entsendenden Unternehmens in Deutschland, in dem zugesichert wird, die Reisekosten des Mitarbeiters zu übernehmen
  • internationaler Impfnachweis oder ärztliches Attest (siehe gesundheitlicher Hinweis auf der Seite weiter unten !)

 

Kinderausweis
Der Kinderausweis wird eingeschränkt anerkannt, er muss mit einem Lichtbild versehen sein.

Personen unter 18 Jahren, die alleine einreisen, müssen eine Geburtsurkunde (im Original oder als Fotokopie) mit Namen beider Elternteile vorlegen, sofern der Reisepass die Namen der Eltern nicht erwähnt. Eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde wird verlangt, sofern das Original nicht in portugiesisch, englisch, spanisch oder französisch ausgestellt ist.
Minderjährige, die mit einem Elternteil reisen, müssen ein Beglaubigungsschreiben des anderen Elternteils mit sich führen. Bei geschiedenen Eltern mit einem alleinerziehungsberechtigten Elternteil wird der betreffende Gerichtsbescheid verlangt und im Todesfall eines oder beider Elternteile die Sterbeurkunde.

 

mögliche Visa

  • Touristenvisum / einmalige Einreise / bis 90 Tage Aufenthalt
  • zeitlich begrenztes Visum zur Aufnahme eines Praktikums (Vitem I) / mehrmalige Einreise / bis 1 Jahr Aufenthalt / nicht verlängerbar (Visum nach Artikel 13, Absatz I. des Gesetzes Nr. 6.815/80)
  • zeitlich begrenztes Visum für Geschäftsreisende (Vitem II) / mehrmalige Einreise / bis 90 Tage Aufenthalt / verlängerbar (Visum gem. Rundschreiben Nr. 35/98 vom 14.04.1998 Aussenministerium)
  • zeitlich begrenztes Visum zur Arbeitsaufnahme (Visto temporário V) / mehrmalige Einreise / erforderlich auch für einen Aufenthalt unter 90 Tage, längstens bis 2 Jahre / nicht verlängerbar / (Visum gemäß der normenkonkretisierenden Regelung Nr. 13 vom 13.05.1998); auch für Montage- und Kundendienstarbeiten, für Techniker / Mechaniker, die Instandsetzungs- oder Aufbauarbeiten vornehmen sollen, erforderlich; auf 180 Tage im Jahr begrenzt
  • zeitlich begrenztes Visum in Notfällen (Vitem V Emergencia) / einmalige Einreise innerhalb 90 Tage / Aufenthalt bis 30 Tage / nicht verlängerbar / (Visum gem. Art. 6 der Normenkonkretisierenden Regelung 55/03 des Brasilianischen Einwanderungsrates)
  • Dauervisum (Visto permanente) / mehrmalige Einreise / zunächst 2 Jahre Gültigkeit

Die Aufenthaltsdauer beginnt mit dem Tag der Einreise und nicht schon mit der Erteilung des Visum.

Eine einmalige Verlängerung für weitere 90 Tage kann vor Ort bei der Brasilianischen Bundespolizei (Policia Federal - Departamento de policia Maritima, Aerea e de Fronteiras = DPMAF)) rechtzeitig, am besten 3 bis 4 Wochen vor Ablauf der Frist, beantragt werden.
Der Gesamtaufenthalt darf in einem Zeitraum von 12 Monaten 180 Tage nicht überschreiten.

Ausgenommen von der Verlängerung ist das 2-Jahres-Arbeitsvisum, sofern keine Arbeitserlaubnis der entsprechenden brasilianischen Behörden vorliegt.

Zeitlich befristete Visa können grundsätzlich bis zur doppelten Zeit der ursprünglichen Aufenthaltsdauer verlängert werden. Die Verlängerung muss beim Justizministerium vor Ablauf des ersten Visum beantragt werden und setzt voraus, dass die Notwendigkeit der Verlängerung nachgewiesen wird.

Touristen dürfen in Brasilien keine Arbeit aufnehmen.

Ausländer, die sich mit einem zeitlich befristeten Visum in Brasilien aufhalten, können mehrfach ein-und ausreisen; allerdings werden die Zeiten der Abwesenheit auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.



Konsulargebühren (Angaben unter Vorbehalt)
Transitvisum....................................................23,00 €
Touristenvisum................................zwischen 23,00 € und 172,50 €
zeitlich begrenztes Visum I...............................69,00 € Praktikantenvisum
zeitlich begrenztes Visum II..............................69,00 € Geschäftsvisum
zeitlich begrenztes Visum III.............................46,00 €
zeitlich begrenztes Visum IV............................46,00 €
zeitlich begrenztes Visum V...........................115,00 € zur Arbeitsaufnahme (auch in Notfällen)
zeitlich begrenztes Visum VI..........................115,00 €
zeitlich begrenztes Visum VII...........................80,50 €
Dauervisum.................................................230,00 €
zusätzliche Visabearbeitungsgebühr
für Staatsangehörige der USA........................115,00 €

Ausnahmen:
Bürger aus Kanada und Nigeria...................... 46,00 €
Bürger aus Mexiko.........................................34,50 €
Bürger aus Japan und Russland......................57,50 €
Bürger aus Australien.....................................40,25 €


Die Konsulargebühr für ein Geschäftsvisum (Vitem II) sowie ein Visum für Praktikanten (Vitem I) beläuft sich auf je 69,00 €. Aufgrund von Sonderabkommen ist die Erteilung dieses Visum für deutsche, italienische, schwedische und belgische Staatsbürger kostenlos. Es wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 11,50 € erhoben.

Die Erteilung eines Visum zur Arbeitsaufnahme (Vitem V) (115,00 €) sowie eines Visum zur Arbeitsaufnahme in Notfällen (Vitem V Emergencia) ist nur für italienische, belgische und schwedische Antragsteller kostenlos.

Falls eine Rückfrage in Brasilien erforderlich sein sollte (betrifft Bürger folgender Länder: Afghanistan, Iran, Irak, Jordanien, Korea (Nord), Libanon, Libyen, Nigeria, Pakistan, Syrien) werden 28,75 € zusätzliche Gebühren erhoben. In diesem Fall dauert die Bearbeitung länger.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Konsularabteilung ohne Rückfrage in Brasilien Visa ausstellen, wenn der Antragsteller über einen gültigen Reisepass mit Dauervisum für eines der folgenden Länder verfügt: Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz, USA oder eines der Länder der Europäischen Union.

 

voraussichtliche Bearbeitungszeit im Konsulat
3 - 5 Arbeitstage

 

Express-Bearbeitung im Konsulat möglich
nein

 

HINWEIS zur ARBEITSAUFNAME
Auszug aus der Normenkonkretisierenden Regelung Nr. 13 vom 13.05.1998 des Ministeriums für Arbeit (Nationaler Einwanderungsrat = CNIg = Conselho Nacional de Imigracao) in Brasilien, die die Erstellung von Arbeitserlaubnis und Visum an Ausländer, die im Rahmen von technischer Hilfe aufgrund von Kooperationsabkommen oder ähnlichen Vereinbarungen in Brasilien Dienstleistungen erbringen, regelt.

Art. 1 - Ausländern kann gem. Gesetz Nr. 6.815/80, Artikel 13, Absatz V., eine Arbeitserlaubnis und ein zeitlich begrenztes Visum erteilt werden, wenn sie nach Brasilien einreisen, um hier im Rahmen von technischer Hilfe oder aufgrund eines mit einer nicht-brasilianischen juristischen Person geschlossenen Vertrages, Kooperationsabkommens oder ähnlicher verbindlicher Vereinbarungen Diestleistungen zu
erbringen, ohne jedoch einen Arbeitsvertrag mit einem brasilianischen Unternehmen abzuschließen.

Art. 2 - Ein entsprechender Antrag ist an das brasilianische Arbeitsministerium zu richten. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag auf Arbeitserlaubnis gem. dem vom Arbeitsministerium vorgegebenen Muster, unterschrieben vom Verantwortlichen der antragstellenden Institution
  • Beleg über die erfolgte Zahlung der Gebühr für die Erstellung einer Arbeitserlaubnis (DARF)
  • Errichtungsakt der antragstellenden Institution
  • Unterlagen über die Wahl bzw. Ernennung des verantwortlichen Vertreters bzw. Verwalters der antragstellenden Institution
  • Verpflichtungserklärung, dass der Ausländer bei Auslaufen seines Vertrages oder bei dessen Aufkündigung durch eine der vertragsschließenden Parteien Brasilien unverzüglich verlassen wird
  • beglaubigte Kopie eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass den in Art. 1 niedergelegten Anforderungen jeweils entsprochen wird. Je nach vorliegendem Fall kommen hierbei in Betracht:
    • bei Technologietransfer:
      Verträge urheberrechtlicher, patentrechtlicher oder warenzeichenrechtlicher Natur, Verträge über die Weitergabe von technischem Know-how wie Technologietransfer oder technische und wissenschaftliche Hilfe sowie Franchise-Verträge; alle Verträge müssen bei der zuständigen Stelle ordnungsgemäß niedergelegt werden
    • bei technischer Hilfe, die im Zuge von An- und Verkauf von Ausrüstungen erforderlich ist:
      Kaufvertrag, der bei der brasilianischen Zentralbank (Banco Central) ordnungsgemäß eingetragen werden muss
    • Abkommen bzw. vertragliche Vereinbarungen ähnlicher Natur
    • bei technischer Zusammenabeit zwischen Firmen der gleichen Unternehmensgruppe:
      ordnungsgemäß von den vertragsschließenden Parteien unterzeichneter Vertrag mit genauen Angaben zu den unterzeichnenden Partnern; Nachweis des Unternehmenszusammen-schlusses
    • in ausländischer Währung zwischen einer brasilianischen und einer ausländischen juristischen Person geschlossener Vertrag

    § 1. Die Verträge müssen genaue Angaben zum Vertragsgegenstand, zur Vergütung der jeweiligen Leistungen, zur Laufzeit sowie zu den weiteren Regelungen und Bedingungen enthalten.

    § 2. Der Vertreter der entsendenden Institution muss durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachweisen, dass er befugt ist, den jeweiligen Vertrag bzw. die entsprechende vertragliche Vereinbarung zu unterzeichnen.

    § 3. Verträge, die nicht in portugiesischer Spraache abgefasst worden sind, müssen von der zuständigen konsularischen Vertretung Brasiliens legalisiert und von einem vereidigten Übersetzer ins Portugiesische übersetzt werden.

Art. 3 - Die Arbeitserlaubnis, die Gegenstand der vorliegenden Normenkonkretisierenden Regelung ist, gilt für den Zeitraum der Gültigkeit des Vertrages und unterliegt der gesetzlich festgelegten zeitlichen Begrenzung.

Art. 4 - Falls nachweislich die Notwendigkeit besteht, die Dienstleistungen im Rahmen des bestehenden Vertrages über die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer hinaus fortzuführen, kann eine Visumverlängerung durch das Brasilianische Justizministerium erfolgen.

 

HINWEIS zur ARBEITSAUFNAHME in NOTFÄLLEN
Nach Artikel 6 der Normenkonkretisierenden Regelung 55/03 des Brasilianischen Einwanderungsrates kann Ausländern in Notfällen nach Ermessen des zuständigen Konsulates einmalig innerhalb von 90 Tagen ein nicht verlängerbares Visum bis zu einem Aufenthalt von 30 Tagen gewährt werden. Als Notfälle gelten unvorhersehbare Umstände, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, Umwelt oder Eigentum bedeuten, bzw. eine Unterbrechung der Produktion oder des Dienstleistungsangebotes zur Folge haben.

 

gesundheitlicher Hinweis
Malaria-Prophylaxe und Gelbfieber-Impfung werden bei Reisen nach Amazonien und ins Pantanal empfohlen. Seit einiger zeit werden Impfungen auch bei Reisen in die brasilianischen Bundesstaaten Acre, Amapá, Amazonas, Brasilia (Bundesdistrikt), Goiás, Maranhao, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Pará, Rondonia, Roraima und Tocantins.

Reisende, die aus Angola, Benin, Bolivien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Gambia, ghana, Guinea, Ecuador, Elfenbeinküste, Französisch Guyana, Kamerun, Kolumbien, Liberia, Nigeria, Peru, Sierra Leone, Sudan und Venezuela nach Brasilien einreisen möchten, müssen sich unbedingt gegen Gelbfieber impfen lassen.

 

 

Registrierungspflicht
Für Touristen und Geschäftsreisende besteht keine Registrierungspflicht, und sie erhalten auch keinen speziellen Ausweis.
Inhaber von zeitlich befristeten Visa müssen sich innerhalb der ersten 30 Tage nach der Einreise in Brasilien bei der nächstgelegenen Dienststelle der Bundespolizei (Policia Federal) melden. Dort werden spezielle Personalausweise für Ausländer (RNE = Registro Nacional de Estrangeiros = Brasilianisches Ausländerregister) beantragt. Dieser Ausweis ist Grundlage für den Erhalt aller weiteren Urkunden.

 

Ausreisegenehmigung
nicht erforderlich, Einreisekarte gut aufbewahren!

 

internationale Flughäfen

  • Rio de Janeiro (GIG) (Galeao), 21 km nördlich der Stadt
  • Sao Paulo (GRU) (Guarulhos), 25 km nordöstlich der Stadt
  • Brasilia International (BSB), 11 km südlich der Stadt
  • Sao Paulo (VCP) (Viracopos), 96 km südwestlich der Stadt
  • Sao Paulo (CGH) (Congonhas), 14 km von der Stadt entfernt
  • Manaus (MAO) (Internacional Eduardo Gomez), 14 km südöstlich der Stadt
  • Salvador (SSA) (Dois de Julho), 36 km außerhalb der Stadt

 

 

 

Legalisierungsbestimmungen
 

 

Dokumente, die beglaubigt (legalisiert) werden sollen, bedürfen der Vorbeglaubigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), des Landgerichts oder des Regierungspräsidenten (Bundesverwaltungsamt).
Die zu legalisierenden Papiere müssen immer im Original und Kopie eingereicht werden.

 

Legalisierung von Urkunden

Urkunden werden in Brasilien erst dann rechtsgültig, wenn sie von der konsularischen Vertretung legalisiert worden sind, in deren Konsularbezirk das Dokument ausgestellt worden ist.

Die Konsularabteilung der Botschaft kann Unterschriften von ausländischen Staatsbürgern nicht beglaubigen, es sei denn, diese seien im Besitz eines gültigen Ausländerausweises (carteira RNE - Registro Nacional de Estrangeiros). Die Unterschriften dieses Personenkreises müssen von einem ortsansässigen Notar vorbeglaubigt werden, dessen Unterschriftsprobe bei der Konsularabteilung des zuständigen Konsulates hinterlegt worden ist. Andernfalls müssen die Urkunden dem zuständigen Landgerichtspräsidenden vorgelegt und dort beglaubigt werden.

Die konsularischen Vertretungen können nur die Unterschriften von solchen nichtbrasilianischen Behörden und Notaren beglaubigen, die im jeweiligen Konsularbezirk tätig sind.

Alle nicht in portugiesischer Sprache verfaßten Unterlagen müssen in Brasilien von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Diese Erfordernis erstreckt sich auf Hochschulzeugnisse und -diplome, Schulzeugnisse, von Nicht-Brasilianern ausgestellte Vollmachten, Geschäftspapiere und -verträge, Schenkungsurkunden u.a.m..

 

Die Konsularabteilung kann die Unterschriften nachstehender Institutionen und Personen beglaubigen, falls entsprechende Unterschriftsproben in der Botschaft hinterlegt worden sind:

  • nicht-brasilianischer Behörden, die innerhalb des jeweiligen Konsularbezirks ansässig sind
  • Notaren, die innerhalb des Konsularbezirks amtieren
  • einer anderen, nach geltendem deutschen Recht zuständigen Stelle, deren Eignung nicht öffentlich attestiert werden muss
  • Vertretungen internationaler Organisationen, denen Brasilien angehört und die innerhalb des Konsularbezirks eine Niederlassung unterhalten
  • Schulleiter und Verwaltungsangestellter von Schulen mit Sitz im konsularischen Zuständigkeitsbereich
  • brasilianischer Staatsbürger
  • Nicht-Brasilianer, die im Besitz eines gültigen Ausweises für Ausländer (RNE) sind

 

 

Formalitäten

Die Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft in Berlin kann nur solche Urkunden legalisieren, die zuvor von deutschen Stellen beglaubigt worden sind. Hierfür sollte man sich an die Beglaubigungsabteilungen einer der nachstehenden Institutionen wenden. Erst nach Beglaubigung der Urkunden durch eine dieser deutschen Stellen kann die Legalisierung der Unterlagen durch die Konsularabteilung erfolgen.

In den einzelnen Bundesländern zuständig für die Beglaubigung von Schulzeugnissen, Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Ehefähigkeitszeugnissen:

Berlin: Standesamt I
Brandenburg: Ministerium des Innern
Bremen: Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg: Einwohner-Zentralamt
Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium des Innern
Sachsen-Anhalt: für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Sachsen: für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Niedersachsen: für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Schleswig-Holstein: Ministerium des Innern

 

für die Beglaubigung von Scheidungsurteilen
Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsident; bei letzterem ist festzustellen, ob dessen Unterschrift bei der konsularischen Vertretung hinterlegt ist

 

für die Beglaubigung von Vollmachten und Reisegenehmigungen
Notar; falls dessen Unterschrift nicht bei der Konsularabteilung der Botschaft hinterlegt ist, beim zuständigen Landgerichtspräsidenten

 

für die Beglaubigung von Rechnungen, Quittungen, Preislisten, Unternehmens- und Geschäftsunterlagen
Bremen: Handelskammer
Hamburg: Handelskammer
In den übrigen Bundesländern, die zum Konsularbezirk der Konsularabteilung der Botschaft gehören: Industrie- und Handelskammern

 

für die Beglaubigung von Tiergesundheitszeugnissen
für den Konsularbezirk zuständiges Veterinäramt, dessen Unterschrift bei der Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft in Berlin hinterlegt ist

 

für die Beglaubigung von Führungszeugnissen
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof; sollte die Vorbeglaubigung des Generalbundesanwalts nicht vorliegen, erstellt die Konsularabteilung der Botschaft eine Bescheinigung folgenden Wortlauts: "Vorliegende Urkunde wird hiermit im Namen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof beglaubigt und besitzt damit in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit. Die Unterschrift der konsularischen Vertretung ist laut Dekret 84.451/80, Artikel 2 von der Erfordernis der Legalisierung befreit."

 

Konsulargebühren (Angabe unter Vorbehalt)

23,00 € pro Urkunde. Bei mehr als drei Papieren ein- und derselben natürlichen oder juristischen Person, die zusammengeheftet und von einem Notar (dessen Unterschrift in der Konsularabteilung der Botschaft hinterlegt sein muss) oder vom zuständigen Landgerichtspräsidenten vorbeglaubigt worden sind, belaufen sich die Gebühren auf eine Pauschale von 69,00 €.

Für schulische Zwecke belaufen sich die Gebühren für eine bis drei auf den gleichen Namen ausgestellte Urkunden auf 5,75 €. Bei mehr als drei Urkunden ein- und derselben Person belaufen sich die Gebühren auf insgesamt 17,25 €.

 

Eintragung einer Eheschließung € 23,00
Beglaubigung von Unterschriften € 23,00
Beglaubigung von Unterschriften für Schulzwecke € 5,75
Beglaubigung von Kopien € 5,75
Amtlich beglaubigte Vollmacht € 23,00
Lebensbescheinigung € 5,75
Meldebescheinigung € 17,25

 

Bei Unterlagen, die aus mehreren Seiten bestehen, empfiehlt es sich, aus Ersparnisgründen, die Vorbeglaubigung von einem deutschen Notar vornehmen zu lassen, dessen Unterschriftsprobe in der Konsularabteilung hinterlegt worden ist.