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Aufgrund
der Konsularbezirksbindung muss - je nach Wohnort - der Visumantrag im
Konsulat in Berlin, Frankfurt oder München eingereicht
werden. Bitte beachten Sie, dass es sich um unterschiedliche Antragsformulare
handelt.
Staatsbürger
der USA mit Aufenthaltstitel in Deutschland
müssen
ihren Visumantrag stets persönlich stellen!
Hauptstadt
Brasilia
Visumpflicht
allgemeine
Visumpflicht
ausgenommen
sind Staatsbürger folgender Länder für
einen touristischen Aufenthalt bis 90 Tage:
- Deutschland
- Österreich
- übrige EU-Länder
(außer Estland, Lettland, Litauen, Slowakische Republik, Tschechische
Republik, Zypern)
- Schweiz
- Andorra, Argentinien,
Bahamas, Barbados, Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Island, Israel,
Kolumbien, Korea (Süd), Liechtenstein, Malaysia, Marokko, Monaco,
Namibia, Panama, Paraguay,
Peru, Philippinen, Sam Marino, Südafrika, Suriname, Thailand, Trinidad
& Tobago, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela (bis 60 Tage)
Gemäss Rundschreiben
Nr. 35/98 vom 14.04.1998 des Aussenministeriums in Brasilia benötigen
deutsche Geschäftsleute bei einem Aufenthalt
bis 90 Tage kein Geschäftsvisum mehr.
Bei Einreise kann
das Rückflugticket verlangt werden. Einreisekarten
und Stempel weden am Flughafen verteilt. Der Reisepass
muss noch mindestens 6 Monate gültig sein.
Staatsangehörige
von Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay können auch nur mit
einem gültigen Personalausweis einreisen.
Einreisebeschränkungen
Staatsbürger von Bhutan, den Komoren, Taiwan
und der Zentralafrikanischen Republik benötigen für die Einreise
eine Sondergenehmigung der brasilianischen Behörden (laissez-passer).
erforderliche
Unterlagen für ein Visum
Kinderausweis
Der Kinderausweis wird eingeschränkt anerkannt,
er muss mit einem Lichtbild versehen sein.
Personen unter 18
Jahren, die alleine einreisen, müssen eine Geburtsurkunde (im Original
oder als Fotokopie) mit Namen beider Elternteile vorlegen, sofern der
Reisepass die Namen der Eltern nicht erwähnt. Eine beglaubigte Übersetzung
der Urkunde wird verlangt, sofern das Original nicht in portugiesisch,
englisch, spanisch oder französisch ausgestellt ist.
Minderjährige, die mit einem Elternteil reisen, müssen ein Beglaubigungsschreiben
des anderen Elternteils mit sich führen. Bei geschiedenen Eltern
mit einem alleinerziehungsberechtigten Elternteil wird der betreffende
Gerichtsbescheid verlangt und im Todesfall eines oder beider Elternteile
die Sterbeurkunde.
mögliche
Visa
- Touristenvisum
/ einmalige Einreise / bis 90 Tage Aufenthalt
- zeitlich
begrenztes Visum zur Aufnahme eines Praktikums
(Vitem I) / mehrmalige Einreise / bis 1 Jahr Aufenthalt
/ nicht verlängerbar (Visum nach Artikel 13, Absatz I. des Gesetzes
Nr. 6.815/80)
- zeitlich
begrenztes Visum für Geschäftsreisende
(Vitem II) / mehrmalige Einreise / bis 90 Tage Aufenthalt
/ verlängerbar (Visum gem. Rundschreiben Nr. 35/98 vom 14.04.1998
Aussenministerium)
- zeitlich
begrenztes Visum zur Arbeitsaufnahme (Visto
temporário V)
/ mehrmalige Einreise / erforderlich auch für einen Aufenthalt
unter 90 Tage, längstens bis 2 Jahre / nicht verlängerbar
/ (Visum gemäß der normenkonkretisierenden Regelung Nr. 13 vom 13.05.1998);
auch für Montage- und Kundendienstarbeiten, für Techniker
/ Mechaniker, die Instandsetzungs- oder Aufbauarbeiten vornehmen sollen,
erforderlich; auf 180 Tage im Jahr begrenzt
- zeitlich
begrenztes Visum in Notfällen (Vitem V Emergencia) / einmalige
Einreise innerhalb 90 Tage / Aufenthalt bis 30 Tage / nicht verlängerbar
/ (Visum gem. Art. 6 der Normenkonkretisierenden Regelung 55/03 des
Brasilianischen Einwanderungsrates)
-
Dauervisum (Visto permanente) / mehrmalige Einreise / zunächst
2 Jahre Gültigkeit
Die Aufenthaltsdauer
beginnt mit dem Tag der Einreise und nicht schon mit der Erteilung des
Visum.
Eine
einmalige Verlängerung für weitere 90 Tage kann vor Ort bei
der Brasilianischen Bundespolizei (Policia Federal - Departamento
de policia Maritima, Aerea e de Fronteiras = DPMAF)) rechtzeitig,
am besten 3 bis 4 Wochen vor Ablauf der Frist, beantragt werden.
Der Gesamtaufenthalt darf in einem Zeitraum von 12 Monaten 180 Tage nicht
überschreiten.
Ausgenommen
von der Verlängerung ist das 2-Jahres-Arbeitsvisum, sofern keine
Arbeitserlaubnis der entsprechenden brasilianischen Behörden vorliegt.
Zeitlich
befristete Visa können grundsätzlich bis zur doppelten Zeit
der ursprünglichen Aufenthaltsdauer verlängert werden. Die Verlängerung
muss beim Justizministerium vor Ablauf des ersten Visum beantragt werden
und setzt voraus, dass die Notwendigkeit der Verlängerung nachgewiesen
wird.
Touristen
dürfen in Brasilien keine Arbeit aufnehmen.
Ausländer, die
sich mit einem zeitlich befristeten Visum in Brasilien aufhalten, können
mehrfach ein-und ausreisen; allerdings werden die Zeiten der Abwesenheit
auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.
Konsulargebühren
(Angaben unter Vorbehalt)
Transitvisum....................................................23,00
€
Touristenvisum................................zwischen
23,00 € und 172,50 €
zeitlich begrenztes Visum I...............................69,00 €
Praktikantenvisum
zeitlich begrenztes Visum II..............................69,00 €
Geschäftsvisum
zeitlich begrenztes Visum III.............................46,00 €
zeitlich begrenztes Visum IV............................46,00 €
zeitlich begrenztes Visum V...........................115,00 € zur
Arbeitsaufnahme (auch in Notfällen)
zeitlich begrenztes Visum VI..........................115,00 €
zeitlich begrenztes Visum VII...........................80,50 €
Dauervisum.................................................230,00
€
zusätzliche Visabearbeitungsgebühr
für Staatsangehörige der USA........................115,00 €
Ausnahmen:
Bürger aus Kanada und Nigeria...................... 46,00
€
Bürger aus Mexiko.........................................34,50 €
Bürger aus Japan und Russland......................57,50 €
Bürger aus Australien.....................................40,25 €
Die Konsulargebühr für ein Geschäftsvisum (Vitem
II) sowie ein Visum für Praktikanten (Vitem I) beläuft
sich auf je 69,00 €. Aufgrund von Sonderabkommen
ist die Erteilung dieses Visum für deutsche, italienische,
schwedische und belgische Staatsbürger kostenlos. Es wird lediglich
eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 11,50 € erhoben.
Die Erteilung eines
Visum zur Arbeitsaufnahme (Vitem V) (115,00 €) sowie
eines Visum zur Arbeitsaufnahme in Notfällen (Vitem V Emergencia)
ist nur für italienische, belgische und schwedische Antragsteller
kostenlos.
Falls
eine Rückfrage in Brasilien erforderlich sein sollte
(betrifft Bürger folgender Länder: Afghanistan, Iran, Irak,
Jordanien, Korea (Nord), Libanon, Libyen, Nigeria, Pakistan, Syrien) werden
28,75 € zusätzliche Gebühren erhoben.
In diesem Fall dauert die Bearbeitung länger.
Unabhängig
von der Staatsangehörigkeit kann die Konsularabteilung ohne
Rückfrage in Brasilien Visa ausstellen, wenn der Antragsteller
über einen gültigen Reisepass mit Dauervisum
für eines der folgenden Länder verfügt:
Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz, USA oder eines der Länder
der Europäischen Union.
voraussichtliche
Bearbeitungszeit im Konsulat
3 - 5 Arbeitstage
Express-Bearbeitung
im Konsulat möglich
nein
HINWEIS
zur ARBEITSAUFNAME
Auszug aus der Normenkonkretisierenden
Regelung Nr. 13 vom 13.05.1998 des Ministeriums für Arbeit
(Nationaler Einwanderungsrat = CNIg = Conselho Nacional de Imigracao)
in Brasilien, die die Erstellung von Arbeitserlaubnis und Visum an Ausländer,
die im Rahmen von technischer Hilfe aufgrund von Kooperationsabkommen
oder ähnlichen Vereinbarungen in Brasilien Dienstleistungen erbringen,
regelt.
Art. 1 - Ausländern kann gem. Gesetz Nr. 6.815/80,
Artikel 13, Absatz V., eine Arbeitserlaubnis und ein zeitlich begrenztes
Visum erteilt werden, wenn sie nach Brasilien einreisen, um hier im Rahmen
von technischer Hilfe oder aufgrund eines mit einer nicht-brasilianischen
juristischen Person geschlossenen Vertrages, Kooperationsabkommens oder
ähnlicher verbindlicher Vereinbarungen Diestleistungen zu erbringen,
ohne jedoch einen Arbeitsvertrag mit einem brasilianischen Unternehmen
abzuschließen.
Art.
2 - Ein entsprechender Antrag ist an das brasilianische Arbeitsministerium
zu richten. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag
auf Arbeitserlaubnis gem. dem vom Arbeitsministerium vorgegebenen Muster,
unterschrieben vom Verantwortlichen der antragstellenden Institution
- Beleg
über die erfolgte Zahlung der Gebühr für die Erstellung
einer Arbeitserlaubnis (DARF)
- Errichtungsakt
der antragstellenden Institution
- Unterlagen
über die Wahl bzw. Ernennung des verantwortlichen Vertreters bzw.
Verwalters der antragstellenden Institution
- Verpflichtungserklärung,
dass der Ausländer bei Auslaufen seines Vertrages oder bei dessen
Aufkündigung durch eine der vertragsschließenden Parteien
Brasilien unverzüglich verlassen wird
- beglaubigte
Kopie eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass den in Art. 1 niedergelegten
Anforderungen jeweils entsprochen wird. Je nach vorliegendem Fall kommen
hierbei in Betracht:
- bei
Technologietransfer:
Verträge urheberrechtlicher, patentrechtlicher oder warenzeichenrechtlicher
Natur, Verträge über die Weitergabe von technischem Know-how
wie Technologietransfer oder technische und wissenschaftliche Hilfe
sowie Franchise-Verträge; alle Verträge müssen bei
der zuständigen Stelle ordnungsgemäß niedergelegt
werden
- bei
technischer Hilfe, die im Zuge von An- und Verkauf von
Ausrüstungen erforderlich ist:
Kaufvertrag, der bei der brasilianischen Zentralbank (Banco Central)
ordnungsgemäß eingetragen werden muss
- Abkommen
bzw. vertragliche Vereinbarungen ähnlicher Natur
- bei
technischer Zusammenabeit zwischen Firmen der gleichen
Unternehmensgruppe:
ordnungsgemäß von den vertragsschließenden Parteien
unterzeichneter Vertrag mit genauen Angaben zu den unterzeichnenden
Partnern; Nachweis des Unternehmenszusammen-schlusses
- in
ausländischer Währung zwischen einer brasilianischen
und einer ausländischen juristischen Person geschlossener Vertrag
§ 1. Die
Verträge müssen genaue Angaben zum Vertragsgegenstand, zur
Vergütung der jeweiligen Leistungen, zur Laufzeit sowie zu den
weiteren Regelungen und Bedingungen enthalten.
§ 2. Der
Vertreter der entsendenden Institution muss durch Vorlage einer entsprechenden
Vollmacht nachweisen, dass er befugt ist, den jeweiligen Vertrag bzw.
die entsprechende vertragliche Vereinbarung zu unterzeichnen.
§ 3. Verträge,
die nicht in portugiesischer Spraache abgefasst worden sind, müssen
von der zuständigen konsularischen Vertretung Brasiliens legalisiert
und von einem vereidigten Übersetzer ins Portugiesische übersetzt
werden.
Art. 3 -
Die Arbeitserlaubnis, die Gegenstand der vorliegenden Normenkonkretisierenden
Regelung ist, gilt für den Zeitraum der Gültigkeit des Vertrages
und unterliegt der gesetzlich festgelegten zeitlichen Begrenzung.
Art. 4 -
Falls nachweislich die Notwendigkeit besteht, die Dienstleistungen
im Rahmen des bestehenden Vertrages über die ursprünglich vorgesehene
Vertragsdauer hinaus fortzuführen, kann eine Visumverlängerung
durch das Brasilianische Justizministerium erfolgen.
HINWEIS
zur ARBEITSAUFNAHME in NOTFÄLLEN
Nach
Artikel 6 der Normenkonkretisierenden Regelung 55/03 des Brasilianischen
Einwanderungsrates kann Ausländern in Notfällen nach Ermessen
des zuständigen Konsulates einmalig innerhalb von 90 Tagen ein nicht
verlängerbares Visum bis zu einem Aufenthalt von 30 Tagen gewährt
werden. Als Notfälle gelten unvorhersehbare Umstände, die eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, Umwelt oder Eigentum bedeuten,
bzw. eine Unterbrechung der Produktion oder des Dienstleistungsangebotes
zur Folge haben.
gesundheitlicher
Hinweis
Malaria-Prophylaxe und Gelbfieber-Impfung werden
bei Reisen nach Amazonien und ins Pantanal empfohlen. Seit einiger zeit
werden Impfungen auch bei Reisen in die brasilianischen Bundesstaaten
Acre, Amapá, Amazonas, Brasilia (Bundesdistrikt), Goiás,
Maranhao, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Pará, Rondonia, Roraima
und Tocantins.
Reisende,
die aus Angola, Benin, Bolivien, Burkina Faso, Demokratische Republik
Kongo, Gabun, Gambia, ghana, Guinea, Ecuador, Elfenbeinküste, Französisch
Guyana, Kamerun, Kolumbien, Liberia, Nigeria, Peru, Sierra Leone, Sudan
und Venezuela nach Brasilien einreisen möchten, müssen sich
unbedingt gegen Gelbfieber impfen lassen.
Registrierungspflicht
Für Touristen und Geschäftsreisende besteht keine Registrierungspflicht,
und sie erhalten auch keinen speziellen Ausweis.
Inhaber von zeitlich befristeten Visa müssen sich innerhalb der ersten
30 Tage nach der Einreise in Brasilien bei der nächstgelegenen Dienststelle
der Bundespolizei (Policia Federal) melden. Dort werden spezielle Personalausweise
für Ausländer (RNE = Registro Nacional de Estrangeiros = Brasilianisches
Ausländerregister) beantragt. Dieser Ausweis ist Grundlage für
den Erhalt aller weiteren Urkunden.
Ausreisegenehmigung
nicht erforderlich, Einreisekarte gut aufbewahren!
internationale
Flughäfen
- Rio
de Janeiro (GIG) (Galeao), 21 km nördlich der Stadt
- Sao
Paulo (GRU) (Guarulhos), 25 km nordöstlich der Stadt
- Brasilia
International (BSB), 11 km südlich der Stadt
- Sao
Paulo (VCP) (Viracopos), 96 km südwestlich der Stadt
- Sao
Paulo (CGH) (Congonhas), 14 km von der Stadt entfernt
- Manaus
(MAO) (Internacional Eduardo Gomez), 14 km südöstlich
der Stadt
- Salvador
(SSA) (Dois de Julho), 36 km außerhalb der Stadt
| Legalisierungsbestimmungen |
Dokumente,
die beglaubigt (legalisiert) werden sollen, bedürfen der Vorbeglaubigung
durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), des Landgerichts
oder des Regierungspräsidenten (Bundesverwaltungsamt).
Die zu legalisierenden Papiere müssen immer im Original und
Kopie eingereicht werden.
Legalisierung
von Urkunden
Urkunden werden in
Brasilien erst dann rechtsgültig, wenn sie von der konsularischen
Vertretung legalisiert worden sind, in deren Konsularbezirk das Dokument
ausgestellt worden ist.
Die Konsularabteilung
der Botschaft kann Unterschriften von ausländischen Staatsbürgern
nicht beglaubigen, es sei denn, diese seien im Besitz eines gültigen
Ausländerausweises (carteira RNE - Registro Nacional de Estrangeiros).
Die Unterschriften dieses Personenkreises müssen von einem ortsansässigen
Notar vorbeglaubigt werden, dessen Unterschriftsprobe bei der Konsularabteilung
des zuständigen Konsulates hinterlegt worden ist. Andernfalls müssen
die Urkunden dem zuständigen Landgerichtspräsidenden vorgelegt
und dort beglaubigt werden.
Die konsularischen
Vertretungen können nur die Unterschriften von solchen nichtbrasilianischen
Behörden und Notaren beglaubigen, die im jeweiligen Konsularbezirk
tätig sind.
Alle nicht in portugiesischer
Sprache verfaßten Unterlagen müssen in Brasilien von einem
vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Diese Erfordernis erstreckt
sich auf Hochschulzeugnisse und -diplome, Schulzeugnisse, von Nicht-Brasilianern
ausgestellte Vollmachten, Geschäftspapiere und -verträge, Schenkungsurkunden
u.a.m..
Die Konsularabteilung
kann die Unterschriften nachstehender Institutionen und Personen beglaubigen,
falls entsprechende Unterschriftsproben in der Botschaft hinterlegt worden
sind:
- nicht-brasilianischer
Behörden, die innerhalb des jeweiligen Konsularbezirks ansässig
sind
- Notaren, die innerhalb
des Konsularbezirks amtieren
- einer anderen,
nach geltendem deutschen Recht zuständigen Stelle, deren Eignung
nicht öffentlich attestiert werden muss
- Vertretungen internationaler
Organisationen, denen Brasilien angehört und die innerhalb des
Konsularbezirks eine Niederlassung unterhalten
- Schulleiter und
Verwaltungsangestellter von Schulen mit Sitz im konsularischen Zuständigkeitsbereich
- brasilianischer
Staatsbürger
- Nicht-Brasilianer,
die im Besitz eines gültigen Ausweises für Ausländer
(RNE) sind
Formalitäten
Die Konsularabteilung
der Brasilianischen Botschaft in Berlin kann nur solche Urkunden legalisieren,
die zuvor von deutschen Stellen beglaubigt worden sind. Hierfür sollte
man sich an die Beglaubigungsabteilungen einer der nachstehenden Institutionen
wenden. Erst nach Beglaubigung der Urkunden durch eine dieser deutschen
Stellen kann die Legalisierung der Unterlagen durch die Konsularabteilung
erfolgen.
In
den einzelnen Bundesländern zuständig für die Beglaubigung
von Schulzeugnissen, Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen,
Ehefähigkeitszeugnissen:
Berlin: Standesamt
I
Brandenburg:
Ministerium des Innern
Bremen: Der
Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg: Einwohner-Zentralamt
Mecklenburg-Vorpommern:
Ministerium des Innern
Sachsen-Anhalt:
für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Sachsen: für
den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Niedersachsen:
für den Wohnort zuständiges Regierungspräsidium
Schleswig-Holstein:
Ministerium des Innern
für
die Beglaubigung von Scheidungsurteilen
Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsident; bei letzterem ist festzustellen,
ob dessen Unterschrift bei der konsularischen Vertretung hinterlegt ist
für
die Beglaubigung von Vollmachten und Reisegenehmigungen
Notar; falls dessen Unterschrift nicht bei der Konsularabteilung der Botschaft
hinterlegt ist, beim zuständigen Landgerichtspräsidenten
für
die Beglaubigung von Rechnungen, Quittungen, Preislisten, Unternehmens-
und Geschäftsunterlagen
Bremen: Handelskammer
Hamburg: Handelskammer
In den übrigen Bundesländern, die zum Konsularbezirk der Konsularabteilung
der Botschaft gehören: Industrie- und Handelskammern
für
die Beglaubigung von Tiergesundheitszeugnissen
für den Konsularbezirk zuständiges Veterinäramt, dessen
Unterschrift bei der Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft in
Berlin hinterlegt ist
für
die Beglaubigung von Führungszeugnissen
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof; sollte die Vorbeglaubigung
des Generalbundesanwalts nicht vorliegen, erstellt die Konsularabteilung
der Botschaft eine Bescheinigung folgenden Wortlauts: "Vorliegende
Urkunde wird hiermit im Namen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
beglaubigt und besitzt damit in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit.
Die Unterschrift der konsularischen Vertretung ist laut Dekret 84.451/80,
Artikel 2 von der Erfordernis der Legalisierung befreit."
Konsulargebühren
(Angabe unter Vorbehalt)
23,00
€ pro Urkunde. Bei mehr als drei Papieren ein- und
derselben natürlichen oder juristischen Person, die zusammengeheftet
und von einem Notar (dessen Unterschrift in der Konsularabteilung der
Botschaft hinterlegt sein muss) oder vom zuständigen Landgerichtspräsidenten
vorbeglaubigt worden sind, belaufen sich die Gebühren auf eine Pauschale
von 69,00 €.
Für schulische
Zwecke belaufen sich die Gebühren für eine bis drei auf den
gleichen Namen ausgestellte Urkunden auf 5,75 €. Bei mehr als drei
Urkunden ein- und derselben Person belaufen sich die Gebühren auf
insgesamt 17,25 €.
Eintragung
einer Eheschließung € 23,00
Beglaubigung von Unterschriften € 23,00
Beglaubigung von Unterschriften für Schulzwecke € 5,75
Beglaubigung von Kopien € 5,75
Amtlich beglaubigte Vollmacht € 23,00
Lebensbescheinigung € 5,75
Meldebescheinigung € 17,25
Bei Unterlagen, die
aus mehreren Seiten bestehen, empfiehlt es sich, aus Ersparnisgründen,
die Vorbeglaubigung von einem deutschen Notar vornehmen zu lassen, dessen
Unterschriftsprobe in der Konsularabteilung hinterlegt worden ist.
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