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Freizügigkeit in der Europäischen Union

Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wurde die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 Freizüg G / EU), eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung.  

Bei der Umstellung auf das neue Recht behalten bislang erteilte Arbeitsgenehmigungen ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten als Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung, wenn nach dem 01.01.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Bei den Aufenthaltstiteln wird nur noch unterschieden zwischen:

    * befristete Aufenthaltserlaubnis
    * unbefristete Niederlassungserlaubnis

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2010 von .

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