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Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der EU
Die EU-Bürger dürfen sich bis zu 90 Tagen pro Halbjahr auf dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitglieds aufhalten; bei längeren Aufenthalten muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Diese Regelung gilt für:
die Länder der EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
Island, Liechtenstein, Norwegen
die Länder:
Andorra, Monaco, San Marino
Zuletzt aktualisiert am 01.07.2010 von .
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